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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss verkündet am 29.10.2008
Aktenzeichen: 6 A 3277/05
Rechtsgebiete: LBG NRW
Vorschriften:
LBG NRW § 78 d Abs. 3 |
Tatbestand:
Der 1948 geborene Kläger steht als Regierungsamtmann bei einer Bezirksregierung im Dienst des beklagten Landes und ist im Bereich der Wiedergutmachung nach dem Bundesentschädigungsgesetz beschäftigt. Im Oktober 2002 wiederholte der Kläger einen bereits im Juli 1999 gestellten Antrag auf Bewilligung von Altersteilzeit im Blockmodell für den Zeitraum von 1.10.2003 bis zum 30.9.2011 mit einer Beschäftigungsphase bis zum 30.9.2007. Die Bezirksregierung lehnte den Antrag unter Hinweis auf einen Erlass des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 7.10.2002 ab, mit dem dieses den Beschluss der Landesregierung vom 1.10.2002 bekannt gegeben hatte, dass in der Landesverwaltung von der Altersteilzeit gemäß § 78 d Abs. 3 Satz 1 LBG NRW für die Dauer von vorerst fünf Jahren abgesehen werde. Der zugelassene Ausnahmetatbestand der Realisierung eines kw-Vermerks bei Freiwerden des Stellenanteils sei im Fall des Klägers nicht einschlägig. Die nach erfolglosem Vorverfahren erhobene Klage hatte in erster Instanz teilweise Erfolg. Die Berufung des beklagten Landes führte in vollem Umfang zur Klageabweisung.
Gründe:
Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Altersteilzeit nach § 78 d LBG NRW sind nicht erfüllt. Ob dem Begehren dringende dienstliche Belange gemäß § 78 d Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBG NRW entgegenstehen, bedarf keiner Klärung. Der geltend gemachte Anspruch scheitert jedenfalls daran, dass das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen von der ihm in § 78 d Abs. 3 Satz 1 LBG NRW eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, von der Anwendung der Altersteilzeit im Bereich der Landesverwaltung bis auf hier nicht einschlägige Ausnahmen abzusehen. Diese Entscheidung ist der Tatbestandsseite der Norm zugeordnet und schließt damit die Bewilligung von Altersteilzeit aus, ohne dass dem beklagten Land ein Ermessen eingeräumt wäre (vgl. OVG NRW, Urteil vom 10.11.2004 - 1 A 3477/03 -; Beschluss vom 6.11.2000 - 6 B 1277/00 -, DÖD 2001, 262).
§ 78 d Abs. 3 LBG NRW ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Die Regelung soll der Landesverwaltung eine Handhabung der Altersteilzeit eröffnen, die dem finanziellen Handlungsspielraum des Landes Rechnung trägt und den personalwirtschaftlichen Belangen der einzelnen Verwaltungsbereiche gerecht wird. Sie korrespondiert mit der Organisationsgewalt des Dienstherrn, die sich durch ein weites organisationsrechtliches und personalwirtschaftliches Gestaltungsermessen auszeichnet. Dagegen ist aufgrund höherrangigen Rechts, insbesondere des Vorbehalts des Gesetzes, nichts einzuwenden (vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 26.5.2004 - 6 A 3962/02 -, NVwZ-RR 2005, 53, und vom 25.5.2004 - 6 A 1721/02 -).
Mit dem Erlass vom 7.10.2002 hat das Innenministerium von der Ermächtigung des § 78 d Abs. 3 Satz 1 LBG NRW fehlerfrei Gebrauch gemacht. Das Recht, von der Anwendung der Vorschrift ganz abzusehen oder sie auf bestimmte Verwaltungsbereiche oder Beamtengruppen zu beschränken, gestattet es, unter anderem für diejenigen Beamten eine Ausnahme vorzusehen, für deren Stellen kw-Vermerke bestehen und realisiert werden können. Die Differenzierung danach, ob ein realisierbarer kw-Vermerk vorhanden ist, knüpft an sachliche Gründe an, die mit Sinn und Zweck des § 78 d Abs. 3 Satz 1 LBG NRW in Einklang stehen. Nur bei dieser Fallgestaltung entspricht der durch die Bewilligung von Altersteilzeit haushaltsrechtlich bewirkte Wegfall eines Stellenanteils den personalwirtschaftlichen Zielen eines Stellenabbaus. In den übrigen Fällen sollen dagegen mit Blick auf die Sicherung der Aufgabenerfüllung die personellen Ressourcen nicht weiter ausgedünnt werden (vgl. OVG NRW, Urteil vom 10.11.2004 - 1 A 3477/03 -).
Über den Antrag des Klägers ist nach Maßgabe des Erlasses zu entscheiden (wird ausgeführt).
Die im Erlass vorgesehenen Ausnahmen vom Ausschluss der Altersteilzeit sind nicht einschlägig. Es liegt insbesondere kein Fall vor, in dem bei Freiwerden des Stellenanteils ein fälliger kw-Vermerk vorhanden ist und realisiert wird. Bei der Bewilligung von Altersteilzeit wird der Stellenanteil bereits mit dem Beginn der Altersteilzeit, d. h. der Arbeitsphase, frei. Es kommt darauf an, ob in diesem Zeitpunkt ein kw-Vermerk vorhanden ist. Die Möglichkeit, dass ein kw-Vermerk zu einem späteren Zeitpunkt ausgebracht wird, genügt entgegen der Auffassung des VG nicht. Bei Beginn des für die Arbeitsphase der beantragten Altersteilzeit vorgesehenen Zeitraums am 1.10.2003 lag ein kw-Vermerk nicht vor. Ohne Belang ist in diesem Zusammenhang, ob der Arbeitsplatz des Klägers zu einem abzubauenden Aufgabenbereich zählte. Ebensowenig bedarf der Klärung, ob die Bezirksregierung - wie der Kläger meint - entsprechenden personalwirtschaftlichen Vorgaben der Landesregierung nicht hinreichend nachgekommen ist. Die Ausnahmeregelung des Erlasses knüpft entsprechend ihrem oben dargelegten Sinn und Zweck aussschließlich daran an, ob die Stelle, auf der der Beamte haushaltsrechtlich geführt wird, mit einem kw-Vermerk versehen ist. Daran fehlte es im genannten Zeitpunkt.
Ende der Entscheidung
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